Gesetze / Landesrecht Bayern / Zulassungs-, Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Zweite Lehramtsprüfung von Fachlehrkräften
ZAPO-F II§ 16 Prüfungslehrproben
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZAPO-F%20II/16#abs-1 (1) Die Prüfungslehrproben umfassen grundsätzlich insgesamt vier Unterrichtsstunden und verteilen sich auf zwei Schultage. Im Einzelnen gilt Folgendes:
1. bei Fächerverbindungen mit zwei Fächern entfallen auf jedes der beiden Fächer zwei Unterrichtsstunden; nach Wahl des Prüfungsteilnehmers kann die Dauer der Lehrprobe im einzelnen Fach bis zu drei Unterrichtsstunden betragen; der Prüfungsteilnehmer muss dies dem zuständigen staatlichen Schulamt spätestens vor dem letzten Unterrichtstag vor dem Termin der Lehrprobe unter Angabe der vorgesehenen Dauer der Lehrprobe schriftlich erklärt haben; in diesem Fall muss die Dauer der Lehrprobe außerdem aus der Lehrskizze gemäß Abs. 4 ersichtlich sein;
2. bei Fächerverbindungen mit drei Fächern wählt der Prüfungsteilnehmer hieraus zwei Fächer, auf die jeweils zwei Unterrichtstunden entfallen; der Prüfungsteilnehmer teilt seine Wahl spätestens am ersten Unterrichtstag nach den Weihnachtsferien dem Prüfungsamt schriftlich mit; wird die Wahl nicht rechtzeitig getroffen, trifft der Leiter des Prüfungsamts die Wahl; Nr. 1 Teilsatz 2 bis 4 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZAPO-F%20II/16#abs-2 (2) Die Lehrproben sind an der Schule abzulegen, an welcher der Prüfungsteilnehmer als Fachlehreranwärter zur selbständigen Unterrichtserteilung eingesetzt ist (Einsatzschule). Sie sollen in Klassen stattfinden, die der Prüfungsteilnehmer aus seinem eigenverantwortlich erteilten Unterricht kennt. Die Prüfungsteilnehmer müssen die Möglichkeit haben, jeweils in einer der ihrer Lehrprobe vorausgehenden Unterrichtsstunden des betreffenden Fachs anwesend zu sein.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZAPO-F%20II/16#abs-3 (3) Die Themen der Prüfungslehrproben dürfen in der betreffenden Klasse noch nicht behandelt sein. Die Prüfungsteilnehmer haben sie dem für die Klasse zu diesem Zeitpunkt vorgesehenen Stoffgebiet des lehrplanmäßigen Unterrichts zu entnehmen. Das Stoffgebiet ist jeweils so einzugrenzen, daß es in der für die Prüfungslehrproben zur Verfügung stehenden Zeit abgeschlossen werden kann.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ZAPO-F%20II/16#abs-4 (4) Vor Beginn jeder Prüfungslehrprobe haben die Prüfungsteilnehmer dem vorsitzenden Mitglied der Prüfungskommission für jedes Fach eine ohne fremde Hilfe gefertigte Lehrskizze in vierfacher Fertigung auszuhändigen, aus welcher die Lehrinhalte und der methodische Aufbau der Lehrprobe hervorgehen. Der Lehrskizze ist eine Erklärung beizufügen, daß sie ohne fremde Hilfe angefertigt wurde und daß der Unterrichtsstoff in der Klasse noch nicht behandelt war. Dem Prüfungsteilnehmer ist Gelegenheit zu geben, sich nach der Lehrprobe zu deren Verlauf zu äußern. Die Prüfungskommission kann auch von sich aus Fragen an den Prüfungsteilnehmer im Anschluß an die Lehrprobe stellen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/ZAPO-F%20II/16#abs-5 (5) Für jede Lehrprobe ist noch am gleichen Tag eine Note festzusetzen. Die Bewertung der gesamten Leistung des Prüfungsteilnehmers in jeder Lehrprobe erfolgt durch die drei Mitglieder der Prüfungskommission. Bei abweichender Bewertung sollen die Mitglieder der Prüfungskommission eine Einigung über die Benotung versuchen. Kommt eine Einigung nicht zustande, so erhält der Prüfungsteilnehmer die Note nach § 5 Abs. 1, die sich gemäß § 5 Abs. 1 und 2 aus den jeweiligen Bewertungen aller Mitglieder der Prüfungskommission ergibt. Die Note wird dem Prüfungsteilnehmer unmittelbar nach ihrer Festlegung bekanntgegeben.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/ZAPO-F%20II/16#abs-6 (6) Die Durchschnittsnote der Prüfungslehrproben ist nach § 5 Abs. 2 Sätze 1 und 2 zu bilden. Dabei haben beide Lehrproben gleiches Gewicht.